Deutscher Gewerkschaftsbund

09.01.2010

Ehrenamtliche Richter/innen

Das Arbeits- und Sozialrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und der Zeit nach der Erwerbstätigkeit von überragender Bedeutung.

97% der Klagen vor dem Arbeitsgericht werden von Beschäftigten, Betriebsräten oder Gewerkschaften anhängig gemacht, lediglich 3% von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden. Beim Sozialgericht werden 92% aller Klagen von Versicherten und Leistungsberechtigten eingereicht.

Stellung der ehrenamtlichen Richter/innen:

Ehrenamtliche Richter/innen, die die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter haben und deren Stimme das gleiche Gewicht wie die des Berufsrichters hat, müssen die jeweiligen Sachverhalte unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Parteien aufnehmen und analysieren.

Arbeits- und Sozialrecht haben aber auch eine politische Dimension. Da Gerichte oft unklare Vorschriften anwenden müssen, also unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen müssen, ist es auch Aufgabe und Selbstverständnis vieler ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, den eigenen Standpunkt, den des Verbandes oder den der Gewerkschaft zu verdeutlichen und so zu einer "politisch bewussten" Rechtssprechung beizutragen.

Die Rechtssprechung basiert also nicht nur auf juristischem Grundwissen, sondern lebt vielmehr durch die Erfahrung der ehrenamtlichen Richter. Deshalb setzt gute Rechtsprechung - die nicht nur Recht, sondern auch Gerechtigkeit erzeugt - voraus, dass die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger durch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verwirklicht wird.

Berufungsverfahren:

Die ehrenamtlichen Richter werden durch das jeweilige Arbeits- und Sozialgericht bzw. Landesarbeits- und Landessozialgericht bei den "im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern und Vereinigung von Arbeitgeberverbänden" angefordert.

Der DGB reicht diese Anforderung an die Gewerkschaften weiter. Diese setzen sich mit interessierten und geeigneten Kollginnen und Kollegen in Verbindung und übermitteln dem DGB ihre Vorschläge. Die Berufung erfolgt durch das jeweilige Gericht für die Dauer von 5 Jahren.

Da auch während der Berufungsperiode Kolleginnen und Kollegen aus dem Amt ausscheiden, kommt es regelmäßig zu Ersatzberufungen. Interessierte können sich daher jederzeit mit ihrer Gewerkschaft in Verbindung setzen und ihr Interesse für das Amt bekunden.


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